AGB's

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zu Stande.
2. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk des Herstellers. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an den Lieferanten zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Versandbereitschaft besteht, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Der Lieferant führt für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen bringt der Lieferant Zahlungen des Bestellers zunächst auf Kosten, Zinsen und den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt gesichert ist und zuletzt auf die gesicherte Hauptforderung gut. Das gilt auch für Zahlungen, durch die Wechsel aus bestimmten Verträgen eingelöst werden.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager oder das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Werden der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferant in Verzug und setzt der Besteller dem Lieferanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager oder das Werk des Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant bleibt Eigentümer des Liefergegenstandes bis zu dessen vollständiger Bezahlung.
2. Im Übrigen behält sich der Lieferant das Eigentum an den an den Besteller gelieferten Gegenständen bis zur völligen Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Lieferanten – bei Zahlung durch Scheck, Wechsel oder Umkehrwechsel bis zu deren Einlösung – vor.
3. Für diese Zeit muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten. Der Besteller tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Auszahlung der Entschädigungssummen hiermit im Voraus an den Lieferanten ab.
4. Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbindet, geschieht das, soweit gesetzlich zulässig, nur zum vorübergehenden Zweck. Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller den Liefergegenstand endgültig, erwirbt der Lieferant entsprechend dem Wert seines Gegenstandes einschließlich Montagekosten zum Wert des Gesamtobjektes Miteigentum. Darüber,
wie auch, dass der Lieferant mittelbaren Mitbesitz erwirbt, sind Lieferant und Besteller einig.
5. Alle Zugriffe Dritter auf dem Besteller gehörenden Gegenständen oder an den Lieferanten abgetretene Forderungen sind sofort unter Beifügung der Unterlagen mitzuteilen. Der Besteller trägt die Kosten der Abwehr dieser Zugriffe.
6. Solange der Besteller dem Lieferanten noch etwas schuldet, darf der Besteller Gegenstände des Lieferanten nicht weiter veräußern, es sei denn, der Besteller hat diese von dem Lieferanten zur Weiterveräußerung in seinem Geschäftsbetrieb erworben. Im letzteren Fall muss der Besteller dem Lieferanten das Eigentum seinem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Lieferanten vorbehalten.
7. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, auch aus Wechseln und Schecks, sind mit dem Weiterverkauf an den Lieferanten abgetreten. Lieferant und Besteller sind sich einig, dass Besteller von seinem Käufer begebene Wechsel bzw. Schecks Eigentum des Lieferanten sind und der Besteller diese leihweise für den Lieferanten besitzt. Bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten sind vereinnahmte Gelder aus Weiterverkäufen gesondert für den Lieferanten aufzubewahren und unverzüglich an den Lieferanten abzuführen.

VI. Sicherheitenfreigabe/Bewertung von Sicherheiten

1. Der Lieferant ist schon vor der vollständigen Erfüllung seiner gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers hin Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche (Deckungsgrenze) nicht nur vorübergehend überschreitet. Eine Freigabe kommt nicht in Betracht, sofern die Sicherheiten nicht in Natur teilbar sind oder der realisierbare Wert der dabei dem Lieferanten nach einer Freigabe verbleibenden Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreiten würden. In diesem Falle ist der Besteller aber berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten gegen Stellung geringwertigerer, dem Lieferanten genehmer Ersatzsicherheiten zu verlangen, sofern der realisierbare Wert aller Sicherheiten dann noch 120 % der gesicherten Ansprüche des Lieferanten abdeckt.
2. Sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreitet, hat der Besteller dem Lieferanten auf dessen Verlangen hin dem Lieferanten genehme Sicherheiten zu stellen, die dazu führen, dass die Deckungsgrenze wieder erreicht wird.
3. Für die Feststellung des realisierbaren Wertes von Forderungen ist deren Nennwert, für Gegenstände der Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines Sicherheiten-Abschlages bei neuen Gegenständen in Höhe von 30 % p. a. und bei gebrauchten Gegenständen in Höhe von 25 % p. a. ab Kauf für jedes angefangene Jahr vom jeweils vorausgegangenen Wert, maßgebend.

VII. Verwertung von Liefergegenständen bzw. Sicherheiten

1. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein und zahlt er trotz Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche durch den Lieferanten nicht, entfällt sein Besitzrecht an den vom Lieferanten gelieferten Gegenständen ebenso wie an anderen dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellten Sicherheiten. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten gelieferten Gegenstände und die anderen dem Lieferanten gestellten Sicherheiten auf dessen Anforderung hin an ihn herauszugeben. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie z. B. die Kosten des Transportes und der Lagerung der Gegenstände in den Geschäftsräumen des Lieferanten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Der Lieferant ist berechtigt, die nach Ziffer 1. in seinen Besitz gelangten Liefergegenstände und Sicherheiten auf Kosten des Bestellers zu verwerten, soweit die Verwertung zur Abdeckung seiner Forderungen erforderlich ist.
3. Der Lieferant wird dem Besteller gegenüber die Verwertung mit einer Frist schriftlich androhen, innerhalb der der Besteller die Verwertung durch Zahlung abwenden kann. In der Androhung wir der Lieferant dem Besteller den Betrag bezeichnen, wegen dessen die Verwertung erfolgen soll. Liegen der Geschäftsbeziehung beiderseitige Handelsgeschäfte zu Grunde, beträgt die Frist mindestens eine Woche, andernfalls mindestens einen Monat. Die Frist beginnt mit Zugang der Androhung der Verwertung beim Besteller.
4. Die Verwertung erfolgt dadurch, dass der Lieferant freihändig verkauft und den Erlös auf seine Forderungen verrechnet oder den Gegenstand auf Lager nimmt, wobei der Lieferant dessen realisierbaren Wert ermittelt und diesen abzüglich angemessener Demontage-, Aufarbeitungs- und sonstiger Kosten auf seine Forderung gut bringt.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. – Gewähr wie folgt: Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie
die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Lieferung von Gebrauchtmaschinen.
Eine Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen wird grundsätzlich nicht übernommen. Eine Gewährleistung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit vom Überholungsgrad der Gebrauchtmaschine vereinbart werden.
7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII. 8. genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehalten Abschnitt IX 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8. ermöglicht,
c) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verändert hat.

IX. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und IX. 2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzt für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2. a- e gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben dem Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für 65189 Wiesbaden zuständige Gericht.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.